Jagdgenossenschaften und Förstereien

In Reinsen bestehen zwei Jagdgenossenschaften

  • Jagdgenossenschaft Reinsen-Habichhorst-BlyinghausenJagdgenossenschaft Reinsen-Habichhorst-Blyinghausen
    1. Vorsitzender Hans-Heinrich Harkopf
    Jagdpächter: Dr. Hans-Georg von Heydenbreck und
    Andreas Behling

Klosterrevierförsterei Auhagen
Andreas Brandt
Hagenweg 6a, 31553 Auhagen

Telefon: 05725 / 706 33 13
Mobil: 0171 / 316 1154

E-Mail:

 

  • Jagdgenossenschaft Obernwöhren-ReinsenJagdgenossenschaft Obernwöhren–Reinsen
    1. Vorsitzender: Heinz Bartels
    Jagdpächter: Willy Brunnecker und Karl-Heinz von Triller

Kreisrevierförsterei Brandshof
Steffen Fitzner
Waldstraße 25, 31655 Stadthagen
Telefon: 05721/3579
E-Mail:

 

Bildergalerien

  • Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Reinsen-Habichhorst-Blyinghausen am 26.04.2013   mehr…
  • Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Obernwöhren-Reinsen am 05.04.2013   mehr…

 

Definition Jagdgenossenschaft

Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie

Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige, Mindestfläche (Mindestfläche von 150 Hektar bzw. in Bayern 250 ha) umfassen. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.

Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen Jagdscheinbesitzer (Bundesjagdgesetz §11). Im Jagdpachtvertrag wird die Beziehung von Jagdgenossenschaft zu Pächter geregelt. So wird die Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden in der Regel auf den Pächter übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur subsidiär. Entscheidungen trifft die Jagdgenossenschaft grundsätzlich nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit, es muss eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der hinter einer Stimme stehenden Fläche bestehen. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt, man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.

Am 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften verfassungsmäßig sind. Am 26. Juni 2012 hob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Entscheidung jedoch wieder auf. Der Gerichtshof befand, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück für Grundstücksbesitzer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Jeder Antrag auf Befriedung muss individuell gerichtlich entschieden werden.