Unterhaltungsverband 53 „West- und Südaue“

Unterhaltungs- und Mäharbeiten an Gewässern II. Ordnung

Öffentliche Bekanntmachung über die

Unterhaltungs- und Mäharbeiten an Gewässern II. Ordnung.

Der Unterhaltungsverband Nr. 53 –West und Südaue– führt in der Zeit vom

12. August 2013 bis 28. Februar 2014

unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfangreiche Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.

Zur Veranlassung: Bekanntermaßen hat sich in den vergangenen Jahren die Bewirtschaftung der Ackerflächen geändert, das Zeitfenster zwischen Ernte und Neubestellung ist immer kleiner geworden. Außerdem wird eine veränderte Verteilung der Niederschlagsereignisse beobachtet, die nicht nur Landwirtschaft und Gewässerunterhaltung erschwert. Im Gegenzug sind die gesetzlichen Anforderungen an die Unterhaltung der Gewässer immer mehr gestiegen, ohne dass dafür ausreichend breite (d. h. >1m ab der Böschungsoberkante) Gewässerrandstreifen ohne landwirtschaftliche oder anderweitige Nutzung vorhanden sind.

Anstelle der Röhrichtverordnung des Landes Niedersachsen ist seit 2010 das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Dieses gilt auch für die Gewässer 3. Ordnung. Nach § 39 BNatSchG, Absatz 5, Satz 3 darf Röhricht

– steht hier als Sammelbegriff für eine (Biotop-)Pflanzengesellschaft; es werden 76 Arten wie z. B. Schilfrohr, Rohrkolben, Rohrglanzgras, Wasserschwaden, etc. genannt –

erst ab dem 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres abschnittsweise zurückgeschnitten werden.

Vom UHV 53 werden daher bei den zu mähenden Gewässer(abschnitten) nach Ende der Brut- und Setzzeit (15. Juli) ab dem diesjährigem 12. August die Böschung(en) im oberen Bereich bis ca. 1,0 m oberhalb der Gewässersohle gemäht, sofern diese Böschung(en) nicht mit Röhricht bewachsen sind oder (bei Röhrichtbewuchs) eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den meisten Gewässern sichergestellt werden, gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.

Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Unterhaltung wird im September aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (und unserer Unterhaltungsrahmenpläne) festgelegt, in welchen Gewässer(abschnitten) diese Arbeiten durchgeführt werden sollen.

Gemäß §77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in der Neufassung vom 19.02.2010 wird dafür das Mähgut aus der Krautung auf den anliegenden Flächen (sofern dadurch deren bisherige Nutzung nicht auf Dauer beeinträchtigt wird) in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche zerkleinert / gemulcht, damit es bei der nächsten Beackerung eingearbeitet werden kann.

Wird zum Zeitpunkt der Nachmahd / Krautung ab dem 1.10. (bis voraussichtlich zum 08.11., je nach Witterung auch später) ein Räumstreifen freigehalten, können so Ertragseinbußen minimiert werden.

Ist dieses nicht der Fall, müssen allerdings die An- und Hinterlieger gemäß §77 NWG, Absatz 1 die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden.

Von dieser laut NWG möglichen Regelung (= Ablage des Mähgutes in die Kultur, falls kein Räumstreifen freigehalten wurde) wird der UHV 53 für die noch nicht geernteten Früchte des laufenden Wirtschaftsjahres wie Rüben und Mais im Regelfall keinen Gebrauch machen ─ außer, es liegt uns eine schriftliche Erklärung des An- / Hinterliegers mit Angabe von Gewässer und Flurstücksbezeichnung vor, dass dieser auf die Inanspruchnahme von Schadenersatz auch für Schäden verzichtet, die durch Ablagern und Einebnen des Mäh-/Räumgutes entstanden sind und über den zu erduldenden Umfang (= Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode) hinausgehen.

Für den Zeitraum vom 12.8.2013 – 28.02.2014 haben An- und Hinterlieger nach den Unterhaltungsverordnungen der Region Hannover und den Landkreisen Schaumburg und Hameln- Pyrmont das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, falls Schäden durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen werden.

Mit freundlichem Gruß

gez. Dreyer
Verbandsvorsteher