Bekanntmachung der Stadt Stadthagen
- Grundsteuern
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind gegenüber dem Kalenderjahr 2014 unverändert geblieben, so dass auf die Erteilung von schriftlichen Steuerbescheiden verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 deshalb in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).
Die Grundsteuer wird quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 mit den Beträgen fällig, die in dem zuletzt erteilten Steuerbescheid unter „Fälligkeiten der Folgejahre“ ausgewiesen sind. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2015 in einem Betrag am 1. Juli 2015 fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung der Stadt Stadthagen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.
- Hundesteuer
Für alle diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag unverändert bleiben, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2015 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 14 Nds. Kommunalabgabengesetz).
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung der Stadt Stadthagen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.
III. Hinweise
Die übrigen kommunalen Abgabensätze (Vergnügungssteuern, Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren) gelten in unveränderter Höhe auch für das Kalenderjahr 2015. Die Vergnügungssteuern werden jeweils am 15. eines jeden Monats fällig. Die Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren sind zu den o.g. Steuerterminen zu zahlen.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2015 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Steuermessbeträge) oder die übrigen Abgabenberechnungsgrundlagen, werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes bzw. § 13 Abs. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Offenbare Unrichtigkeiten können unverzüglich – innerhalb 1 Woche nach der Bekanntmachung – bei der Stadt Stadthagen angezeigt werden. In Fällen von Eigentümerwechseln zeigen Sie dies bitte ebenfalls binnen 1 Woche nach der Bekanntmachung bei der Stadt Stadthagen an. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt, wenn die Stadt Stadthagen dem Fehler abgeholfen hat.
Durch die Erhebung einer Klage wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Zahlung der angeforderten Abgaben bis zur Entscheidung über die Klage nicht aufgeschoben.
Stadt Stadthagen
Der Bürgermeister
Theiß