Bekanntmachung der Stadt Stadthagen
I. Grundsteuern
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind gegenüber dem Kalenderjahr 2020
unverändert geblieben, so dass auf die Erteilung von schriftlichen Steuerbescheiden
verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen
(Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben,
wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 deshalb in der zuletzt für das
Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt
(§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).
Die Grundsteuer wird quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November 2021 mit den Beträgen fällig, die in dem zuletzt erstellten Steuerbescheid
unter „Fälligkeitstermine in künftigen Jahren“ ausgewiesen sind. Für Steuerpflichtige,
die von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes)
Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 01. Juli
2021 fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für
die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die
Steuerfestsetzung der Stadt Stadthagen kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.
II. Hundesteuer
Für alle diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die
Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag unverändert bleiben, wird
die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020
veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 14 Nds.
Kommunalabgabengesetz).
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für
die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die
Steuerfestsetzung der Stadt Stadthagen kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.
III. Hinweise
Die übrigen kommunalen Abgabensätze (Straßenreinigungs- und
Niederschlagswassergebühren) gelten in unveränderter Höhe auch für das
Kalenderjahr 2021. Die Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren sind
zu den o.g. Steuerterminen zu zahlen.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das
Kalenderjahr 2021 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die
Besteuerungsgrundlagen (Steuermessbeträge) oder die übrigen
Abgabenberechnungsgrundlagen, werden gemäß § 27 Abs. 2 des
Grundsteuergesetzes bzw. § 13 Abs. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes
Änderungsbescheide erteilt.
Offenbare Unrichtigkeiten können unverzüglich – innerhalb 1 Woche nach der
Bekanntmachung – bei der Stadt Stadthagen angezeigt werden. In Fällen von
Eigentümerwechseln zeigen Sie dies bitte ebenfalls 1 Woche nach der
Bekanntmachung bei der Stadt Stadthagen an. Die Notwendigkeit einer
Klageerhebung entfällt, wenn die Stadt Stadthagen dem Fehler abgeholfen hat.
Durch die Erhebung einer Klage wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht
gehemmt, insbesondere die Zahlung der angeforderten Abgaben bis zur
Entscheidung über die Klage nicht aufgeschoben.
Stadt Stadthagen, den 15.12.2020
Der Bürgermeister
Theiß